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Allgemeine Geschäftsbedingungen
  1. Sämtliche Leistungen bietet Mietwohnungsagentur ausschließlich auf der Grundlage der wie folgt beschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
  2. Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf Informationen von Dritten. Für die Richtigkeit entsprechender Angaben kann daher keine Gewähr übernommen werden. Vermittlungsangebote sind für uns unverbindlich und freibleibend. Irrtum, Zwischenvermietung und Zwischenverkauf ist vorbehalten.
  3. Neben den schriftlichen Angeboten von Mietwohnungsagentur werden keine Nebenabreden getroffen oder Zusicherungen gemacht. Abweichende Vereinbarungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung.
  4. Angebote sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt, streng vertraulich und dürfen ohne schriftliche Genehmigung von der Mietwohnungsagentur nicht weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen begründen Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Maklerprovision. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit für den Vertragspartner, nachzuweisen, dass kein bzw. ein geringer Schaden entstanden ist.
  5. Wird dem Angebotsempfänger ein von uns angebotenes Objekt zur gleichen Zeit oder später direkt oder über Dritte noch einmal angeboten, so ist der Angebotsempfänger verpflichtet, dem Anbietenden die durch Mietwohnungsagentur erlangte Vorkenntnisse des betreffenden Objektes mitzuteilen und die Mietwohnungsagentur hierüber zu informieren.
  6. Der Angebotsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich - unter Angabe der Quelle - Mitteilungen zu machen, wenn ihm das Angebot bereits bekannt ist. Geschieht dies nicht, so erkennt der Empfänger unseren Nachweis sowie unseren Provisionsanspruch an. Sollte dem Empfänger die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages bekannt sein, ist er verpflichtet, dies der Mietwohnungsagentur unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen. Spätere Nachweise oder Vermittlungen durch Dritte lassen den Provisionsanspruch von der Mietwohnungsagentur unberührt.
  7. Mit Abschluss eines Mietvertrages oder eines notariellen Kaufvertrages durch den Nachweis oder Vermittlung von der Mietwohnungsagentur ist die Maklerprovision verdient und fällig. Die Mietwohnungsagentur hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss bzw. auf umgehende Aushändigung einer Vertragsabschrift.
  8. Die Maklerprovision berechnet sich - soweit nicht anders vereinbart - wie folgt:
    Bei Kauf einer Immobilie:
    (berechnet aus dem Gesamtkaufpreis)
    6%
    zzgl. gesetzl. MwSt.
    Bei einer Anmietung von Wohnräumen:
    (private Nutzung)
    2 Monatskaltmieten
    zzgl. gesetzl. MwSt.
    Bei Anmietung von Gewerbeflächen:
    (gewerbliche Nutzung)
    3 Monatskaltmieten
    zzgl. gesetzl. MwSt.

    Die v. g. Provisionssätze gelten entsprechend auch für den Fall, dass statt der Immobilie einzelne bzw. alle Geschäftsanteile einer Gesellschaft vermittelt werden. Vermittelte Verträge, aus denen hervorgeht, dass während oder am Ende einer Mietvertragslaufzeit das Gesamtobjekt oder ein Teil als Eigentum an den Vertragspartner veräußert wird, verpflichten die Beteiligung zur Zahlung der für dieses Rechtsgeschäft üblichen Maklerprovision unter Berücksichtigung einer bereits gezahlten Maklerprovision (für Vermietung).
  9. Werden auf Grund der vermittelten Tätigkeit von der Mietwohnungsagentur anstelle der angebotenen Vertragsmöglichkeit wirtschaftlich vergleichbare Verträge abgeschlossen, sind hierfür die entsprechenden Provisionssätze zu entrichten.
  10. Die Vermarktung von Objekten gemeinsam mit anderen Maklern oder Vermittlern ist der Mietwohnungsagentur gestattet.
  11. Die Mietwohnungsagentur holt Informationen zur Bonität der vermittelten Kunden ein. Gebührenpflichtige Bonitätsprüfungen werden gegen entsprechender Auslagenerstattung nach entsprechendem Auftrag eingeholt. Für die Solvenz/Bonität der vermittelten Kunden wird keine Gewähr übernommen.
  12. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Mietwohnungsagentur unverzüglich über eine Änderung seiner Interessenlage zu informieren. Gleichzeitig verpflichtet sich die Mietwohnungsagentur den Auftraggeber über eine Veränderung der Marktlage oder über die Veränderung der Vermarktungschance zu informieren.
  13. Die Mietwohnungsagentur darf auch für andere - auch mehrere - Auftraggeber tätig werden. Die Mietwohnungsagentur ist berechtigt, bei einem Geschäftsvorfall mit mehreren Vertragspartnern Provisionsvereinbarungen zu schließen.
  14. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch die gültigen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen entsprechen, bzw. am nächsten kommen.
  15. Erfüllungsort aller Leistungs- und Gegenleistungsansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche ist Dresden.
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